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PFLEGEGRADE


Das Wichtigste für Sie kompakt aufbereitet

Nachdem das Pflegestärkungsgesetz neu geordnet wurde, wurden aus drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Diese dienen der Einstufung der Pflegebedürftigkeit, je nachdem, wie die Selbständigkeit und Alltagskompetenz eines Pflegebedürftigen eingeschränkt sind. Das gilt auch – und das erst seit der Reform des Pflegestärkungsgesetzes – für Demenzerkrankte, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte.

Die Pflegestufen gab es in Stufen von 0 bis 3, die Pflegegrade zählen von 1 bis 5, die aufeinander aufbauen – je höher der Pflegegrad, um so höher die Leistungen der Pflegeversicherungen.

Für viele ist das verwirrend, deshalb erläutern wir Ihnen die Systematik der Pflegegrade, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, wie Sie Pflegegrade beantragen und welche Leistungen Ihnen zustehen.

INHALT

Welche Pflegegrade gibt es, was bedeuten sie?



Bei der Einteilung in die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5, wird seitens des medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) gleichermaßen auf psychische wie physische Faktoren geachtet. Wann welcher Pflegegrad zugewiesen wird hängt davon ab, wie sehr Kranke auf fremde Hilfe angewiesen sind:


  • Pflegegrad 1: Die Selbstständigkeit ist nur geringfügig beeinträchtigt.

  • Pflegegrad 2: Die Selbstständigkeit ist erheblich beeinträchtigt.

  • Pflegegrad 3: Die Selbstständigkeit ist schwer beeinträchtigt.

  • Pflegegrad 4: Die Selbstständigkeit ist schwerst beeinträchtigt, der/die Pflegebedürftige ist vollständig auf Unterstützung angewiesen.

  • Pflegegrad 5: Die Selbstständigkeit ist schwerst beeinträchtigt, der/die Kranke benötigt besondere Pflege, etwa bei Querschnittslähmung, Wachkoma oder schweren Fehlbildungen im Säuglingsalter.

Wie wird die richtige Einstufung Pflegegrad ermittelt?



Bei der Begutachtung werden durch einen Gutachter des MDK in einem ausführlichen Gespräch mit dem/der Pflegebedürftigen insgesamt acht relevante Kriterien des persönlichen Lebensbereiches bewertet. Das können sehr intime Fragen sein, wie zum Beispiel, ob die Toilette allein aufgesucht werden kann.

Oft werden Pflegebedürftige aufgefordert, bestimmte Situationen nachzustellen, es empfiehlt sich deshalb, dass bei der Begutachtung jemand dabei ist, der den Betroffenen kennt.
Auch ist es sinnvoll, Arztberichte oder Berichte vorangegangener Klinikaufenthalte bereitzuhalten.

Welche Kriterien gelten für die Zuweisung eines Pflegegrades?



  • Mobilität, kann sich der/die Pflegebedürftige selbstständig bewegen?

  • Kommunikative und kognitive Fähigkeiten, erkennt der Pflegebedürftige Mensch und ist er/sie in der Lage, sich auszudrücken?

  • Psychische Probleme und Verhaltensweisen, irrt der/die Pflegebedürftige nachts umher oder verhält er/sie sich aggressiv?

  • Selbstversorgung, kann er/sie sich noch selbst waschen und ankleiden oder essen und trinken?

  • Selbstständiger Umgang mit Anforderungen der Behandlung, ist der/die Pflegebedürftige in der Lage, Medikamente selbst einzunehmen? Benötigt er/sie Begleitung für Besuche bei Ärzten und Therapeuten?

  • Alltagsleben und soziale Kontakte, kann der/die Pflegebedürftige einen normalen Tagesablauf einhalten, oder braucht er/sie Hilfsmittel, Pflege zu Hause? Ist er/sie in der Lage, auf menschlichen Kontakt zu reagieren?


Neben diesen sechs beschriebenen Kriterien gibt es noch zwei weitere Pflegegradkriterien: Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung. Diese beiden werden jedoch bei der Einstufung Pflegegrad nicht bewertet, sie sollen vor allem Pflegekräften eine individuellere Pflegeplanung ermöglichen.

Welchen Pflegegrad man bekommt, hängt von den ermittelten Punkten ab. Es können bis zu 100 Punkte vergeben werden, ab 12,5 Punkte werden pflegebedürftige Personen in Pflegegrad 1 eingestuft, Pflegegrad 5 wird bei 90 Punkten erreicht. Je mehr Punkte bei der Begutachtung erreicht werden, um so höher fallen die Leistungen aus, die die Pflegekassen bereitstellen.

Welche Leistungen Pflegekasse Ihnen im Detail zustehen, erfahren Sie hier, aufgegliedert nach den einzelnen Pflegegraden:

Wie stelle ich den Antrag auf Pflegegrad?



Welcher Pflegegrad für Sie oder eine/n Angehörige/n in Frage kommt, müssen nicht Sie beantworten, das entscheidet Ihre zuständige Pflegekasse.
Sie müssen nur einen Antrag stellen, um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten. Wir sagen Ihnen, wie Sie hierbei vorgehen.



  • Der Antrag auf Pflegegrad wird bei Ihrer Pflegekasse gestellt, die der für Sie zuständigen Krankenkasse angegliedert ist.

  • Den Antrag Pflegegrad können Sie schriftlich mit einem kurzen, formlosen Brief, oder auch telefonisch stellen (dann haben Sie aber keinen Nachweis über die Antragstellung).

  • Der Antrag sollte von der betroffenen Person selbst gestellt werden. Ist sie dazu nicht in der Lage, kann auch ein Bevollmächtigter oder Betreuer den Antrag für den Pflegebedürftigen stellen. Legen Sie dem Antrag in diesem Fall eine Kopie der Vollmacht oder des Betreuerausweises bei.

  • Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich, um die Leistungen so früh wie möglich zu erhalten.

  • Nach Ihrer Antragstellung wird die Pflegekasse tätig: Sie schickt Ihnen Unterlagen zu und lässt einen Gutachter zur Feststellung des Pflegegrades zu Ihnen nach Hause kommen.

  • Um Leistungen erhalten zu können, müssen Sie mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben.

Welche Leistungen erhalte ich von der Pflegekasse?



Bis Ihnen Ihre Pflegekasse Bescheid gibt, können einige Wochen vergehen. Sollte Ihr Pflegegrad genehmigt werden, werden Ihre Leistungen in jedem Fall rückwirkend ausgezahlt. Sollten Sie beispielsweise Leistungen zum Ende des Monats beantragt haben, erhalten Sie die Leistungen rückwirkend für den gesamten Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Wie viel Geld bei welchem Pflegegrad zu erwarten sind, sehen Sie hier in einem Überblick (Stand 1.1.2024):

Leistung
(Stand 1.1.2024)

Pflegegrad
1

Pflegegrad
2

Pflegegrad
3

Pflegegrad
4

Pflegegrad
5

Pflegegeld
(monatlich)

–––

332 Euro

573 Euro

765 Euro

947 Euro

Pflegesachleistungen
(monatlich)

–––

761 Euro

1432 Euro

1778 Euro

2200 Euro

Tages- und Nachtpflege
(monatlich)

–––

689 Euro

1298 Euro

1612 Euro

1995 Euro

Kurzzeitpflege
(jährlich)

–––

1774 Euro

1774 Euro

1774 Euro

1774 Euro

Verhinderungspflege
(jährlich)

–––

1612 Euro

1612 Euro

1612 Euro

1612 Euro

Vollstationäre Pflege
(monatlich)

–––

770 Euro

1262 Euro

1775 Euro

2005 Euro

Betreuung- und Entlastungsleistungen
(monatlich)

125 Euro

125 Euro

125 Euro

125 Euro

125 Euro

Zum Verbrauch bestimmte Pflegemittel
(monatlich)

40 Euro

40 Euro

40 Euro

40 Euro

40 Euro

Hausnotruf
(monatlich)

25,50 Euro

25,50 Euro

25,50 Euro

25,50 Euro

25,50 Euro

Wohnraumanpassung
(je Gesamtmaßnahme)

4000 Euro

4000 Euro

4000 Euro

4000 Euro

4000 Euro

Wohngruppenzuschuss
(monatlich)

214 Euro

214 Euro

214 Euro

214 Euro

214 Euro




Welche Leistungen Pflegekasse Ihnen im Detail zustehen, erfahren Sie hier, aufgegliedert nach den einzelnen Pflegegraden:

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